Satzung
des Verbandes der Philatelisten in Nordrhein-Westfalen e.V.
§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr und Emblem
(1) Der Verein wurde am 20.10.1949 gegründet und führt den Namen „Verband der Philatelisten in Nordrhein-Westfalen e. V.“, nachfolgend „Landesverband“ genannt.
(2) Er besteht aus Briefmarkensammler-Vereinen und -Gemeinschaften (im folgenden kurz „Mitgliedsverein“ genannt), die Mitglied im Landesverband sind und sich zur gemeinsamen Erreichung ihrer Ziele freiwillig zusammengeschlossen haben. § 3 Abs. 5 wird hierdurch nicht berührt
(3) Der Landesverband hat seinen Sitz in Essen und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Essen eingetragen.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(5) Emblem sind die Buchstaben „vdph“ auf quer gestreiftem Grund, umrandet von einem gezähnten briefmarkenähnlichen Rand.
§ 2
Zweck, Aufgaben und Grundsätze
(1) Der Landesverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordung in der jeweils gültigen Fassung. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
1. Vertretung von gemeinsamen Interessen der im Landesverband zusammengeschlossenen Briefmarkensammler-Vereine,
2. Förderung des Austausches von Briefmarken und anderen philatelistischen Belegen unter den Mitgliedern der angeschlossenen Vereine und außen stehenden Gruppen,
3. Förderung, Vertiefung und Verbreitung von Kenntnissen auf den verschiedensten Wissensgebieten,
4. Förderung der Forschung und des Fachschrifttums im Bereich der Philatelie und Postgeschichte,
5. Bekämpfung aller Missstände auf dem Gebiet der Philatelie,
6. Förderung der Heimatpflege und der Heimatkunde durch philatelistische Forschung und die ständige Ermittlung genauer Daten auf dem Gebiet der Postgeschichte sowie deren Veröffentlichung,
7. Veranstaltung und Förderung philatelistischer Leistungswettbewerbe und Briefmarkenausstellungen,
8. Vermittlung und Durchführung internationaler Begegnungen mit Mitgliedern anderer philatelistischer Verbände zur Pflege des Meinungsaustausches und der Freundschaft,
9. Förderung der Jugendpflege und -fürsorge, insbesondere durch Unterstützung des gemeinnützigen Landesringes Nordrhein-Westfalen der Deutschen Philatelisten-Jugend e.V.
(2) Grundsätze
1. Der Landesverband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, ebenso ist auch eine Beteiligung an gewerblichen Unternehmungen ausgeschlossen. Seine Tätigkeit darf nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet sein. Der Landesverband ist politisch und religiös neutral.
2. Mittel des Landesverbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitgliedsvereine erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitgliedsvereine auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Landesverbandes.
3. Mitgliedsvereine erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Landesverbandes keine Kapitalanteile oder sonstigen Sacheinlagen zurück.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Landesverbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden,
5. Der Landesverband kann auch zum Zweck der Erfüllung seiner mannigfaltigen Aufgaben auf dem Gebiet der Philatelie die Mitgliedschaft in einer Organisation, die auf nationaler oder internationaler Ebene tätig ist oder errichtet wird, erwerben. Sowohl der Erwerb als auch die Aufgabe der Mitgliedschaft in einer solchen Organisation bedürfen der Zustimmung des Landesverbandstages. Die Haftung für Verbindlichkeiten aus einer Mitgliedschaft in einer solchen Organisation darf über die Beitragspflicht nicht hinausgehen.
6. Der Landesverband ist Mitglied im Bund Deutscher Philatelisten e.V.
§ 3
Mitgliedschaft
(1) Ordentliches Mitglied kann jeder Briefmarkensammler-Verein werden, dessen Aufgabe und Tätigkeit den Grundsätzen des Landesverbandes entsprechen. Vereine, die vorwiegend wirtschaftliche Zwecke verfolgen, können nicht aufgenommen werden.
(2) Anträge auf Erwerb der Mitgliedschaft sind schriftlich an den Vorstand des Landesverbandes zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Monaten. Die Mitgliedschaft entsteht durch Aufnahme des Vereins in den Landesverband und wird durch eine schriftliche Aufnahmeerklärung wirksam.
(3) Wird die Aufnahme eines Vereins vom Vorstand abgelehnt, so hat der abgelehnte Verein innerhalb einer Frist von einem Monat nach Bekanntgabe der Ablehnung das Recht auf Berufung. Über die Berufung entscheidet der nächste Landesverbandstag endgültig. Eine Ablehnung durch den Landesverbandstag ist nicht anfechtbar.
(4) Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
(5) Durch Beschluss eines Landesverbandstages können Einzelpersonen, die sich besondere Verdienste um die Philatelie oder den Landesverband erworben haben, zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie haben kein Stimmrecht und zahlen keinen Beitrag.
(6) Ehemalige Vorsitzende des Landesverbandes können auf Beschluss eines Landesverbandstages zu Ehrenvorsitzenden ernannt werden, sie haben kein Stimmrecht und zahlen keinen Beitrag.
§ 4
Rechte der Mitglieder
(1) Den Mitgliedsvereinen stehen alle Einrichtungen des Landesverbandes zur Verfügung. Die Mitgliedsvereine haben das Recht, zum Landesverbandstag Vertreter zu entsenden.
(2) Die einzelnen Mitgliedsvereine erhalten für ihre Mitglieder Mitgliedsausweise des Bundes Deutscher Philatelisten e. V.
(3) Die Mitgliedsvereine gestalten das Vereinsleben selbst, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt.
(4) Die Mitgliedsvereine können, wenn sie dies beantragen, auf dem Bundestag des Bundes Deutscher Philatelisten e. V. im Rahmen ihrer Möglichkeiten ihr Stimmrecht im Rahmen der Satzung des Bundes Deutscher Philatelisten e. V. wahrnehmen. Der Antrag muss bis zum 20. Juni des laufenden Jahres der Geschäftsstelle des Landesverbandes schriftlich vorliegen. Die erforderlichen Stimmzettel werden eine Stunde vor Beginn des Bundestages an den mit der schriftlichen Vollmacht versehenen Vertreter des Mitgliedsvereins übergeben. Die Stimmzettel sind nicht übertragbar. Bis 15 Minuten vor dem offiziellen Beginn des Bundestages nicht abgeholte Stimmzettel fallen an den Landesverband zurück.
§ 5
Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitgliedschaft im Landesverband verpflichtet zur uneigennützigen Mitarbeit an der Erfüllung der Aufgaben und Ziele des Landesverbandes.
(2) Die Mitgliedsvereine haben dem Vorstand des Landesverbandes ihren Vereinsnamen, Sitz und Anschrift des Vereins, die Namen und Anschriften ihrer Vorstandsmitglieder und aller übrigen Mitglieder sowie Zeit und Ort der regelmäßigen Zusammenkünfte und philatelistischen Veranstaltungen nach Maßgabe der Bestimmungen des Landesverbandes mitzuteilen und ihn von jeweiligen Änderungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(3) Die Mitgliedsvereine müssen die vom Vorstand des Landesverbandes geforderten Meldungen fristgerecht einsenden.
(4) Die Mitgliedsvereine können in ihrem Vereinsnamen das Emblem des Landesverbandes, sollen aber zum Vereinsnamen den Zusatz „im Verband der Philatelisten in Nordrhein-Westfalen e. V.“ führen.
(5) Die Mitgliedsvereine entrichten an den Landesverband den Jahresbeitrag nach der Zahl ihrer Mitglieder. Die Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrages wird durch den Landesverbandstag festgesetzt. Zusammen mit dem Landesverbands-Jahresbeitrag ist auch der an den Bund Deutscher Philatelisten e. V. zu entrichtende Jahresbeitrag abzuführen. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
(6) Mit Beendigung der Mitgliedschaft verlieren die Mitgliedsausweise des Bundes Deutscher Philatelisten e. V. spätestens nach Maßgabe der gezahlten Mitgliedsbeiträge ihre Gültigkeit.
§ 6
Beendigung einer Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet
1. durch freiwilligen Austritt nach vorangegangener Kündigung, die spätestens am 30. September eines jeden Kalenderjahres durch eingeschriebenen Brief dem Vorstand anzuzeigen ist, zum Schluss des Kalenderjahres,
2. durch Auflösung des Landesverbandes,
3. durch Ausschluss seitens des Vorstandes des Landesverbandes,
4. durch Auflösung des Mitgliedsvereins.
(2) Ein Mitgliedsverein kann nur dann aus dem Landesverband ausgeschlossen wer- den, wenn er vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze oder Ordnung des Landesverbandes verstößt und ihm damit Schaden zufügt. Ein Verstoß im Sinne von Satz 1 liegt insbesondere bei schuldhaft unterlassener Beitragszahlung vor.
(3) Der Ausschluss soll dem Mitgliedsverein, wenn er bei Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein bekanntgemacht werden.
(4) Gegen den Ausschluss besteht das Recht des Einspruchs. Er ist spätestens einen Monat nach Bekanntgabe des Ausschlusses beim Vorstand des Landesverbandes schriftlich einzulegen. Über den Einspruch entscheidet der nächste Landesverbandstag mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Ausschluss eines Mitgliedsvereins wird mit dem Entscheid sofort wirksam.
(5) Bis zur endgültigen Entscheidung über den Ausschluss ruht die Mitgliedschaft. Während dieser Zeit können Einrichtungen des Landesverbandes nach § 4, Abs. 1, nicht in Anspruch genommen werden.
§ 7
Organe des Landesverbandes
(1) Die Organe des Landesverbandes sind
1. der Landesverbandstag,
2. der Vorstand des Landesverbandes.
§ 8
Landesverbandstag
(1) Die Mitgliederversammlung des Landesverbandes ist der Landesverbandstag. Er besteht aus den erschienenen stimmberechtigten Vertretern der Mitgliedsvereine und dem Vorstand des Landesverbandes. Die Mitgliedsvereine können sich von anderen, mit schriftlicher Vollmacht versehenen Mitgliedern des Landesverbandes auf dem Landesverbandstag vertreten lassen.
(2) Über den Verlauf und die Beschlüsse des Landesverbandstages ist unverzüglich eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und dem Schriftführer oder einem sonstigen Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift ist dem nächsten Landesverbandstag zur Genehmigung schriftlich vorzulegen.
(3) Jeder stimmberechtigte Vertreter der Mitgliedsvereine hat auf dem Landesverbandstag eine Stimme für je angefangene 20 Mitglieder seines Vereins, für die bis zum letzten Fälligkeitstermin (s. § 5, Abs. 5) vor dem Landesverbandstag der Beitrag entrichtet wurde.
(4) Der Landesverbandstag findet alle 2 Jahre – beginnend ab 2007 – statt, und zwar im ersten Halbjahr eines jeden Kalenderjahres.
(5) Ein außerordentlicher Landesverbandstag kann jederzeit vom Vorstand des Landesverbandes einberufen werden, wenn dies das Interesse des Landesverbandes erfordert. Er muss einberufen werden, wenn mindestens ein Viertel aller Mitgliedsvereine es schriftlich unter Angabe des zu behandelnden Grundes vom Vorstand des Landesverbandes fordert.
(6) Zum Landesverbandstag wird vom Vorstand des Landesverbandes unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens vier Wochen schriftlich eingeladen.
(7) Anträge zum ordentlichen Landesverbandstag können vom Vorstand des Landesverbandes oder von jedem Mitgliedsverein eingebracht werden. Die Anträge sind spätestens 4 Wochen vorher dem Vorsitzenden des Landesverbandes schriftlich einzureichen. Auf dem Landesverbandstag sind sie den erschienenen stimmberechtigten Vertretern zur Abstimmung vorzulegen. Dies gilt nicht für Satzungsanträge.
(8) Jeder ordnungsgemäß einberufene Landesverbandstag ist beschlussfähig. Die Beschlüsse werden, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Bei Wahlen ist bei Stimmengleichheit eine Wiederholung erforderlich, bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los. Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag ist schriftlich und geheim abzustimmen. Über den Antrag entscheidet der Landesverbandstag mit einfacher Stimmenmehrheit.
§ 9
Aufgaben des Landesverbandstages
(1) Der Landesverbandstag hat folgende Aufgaben:
1. Genehmigung der Niederschrift über den letzten Landesverbandstag,
2. Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes und der Fachstellenleiter
3. Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer,
4. Genehmigung des Jahresabschlusses und Entlastung des Vorstandes,
5. Genehmigung des Haushaltes,
6. Wahl des geschäftsführenden Vorstandes,
7. Wahl der Kassenprüfer,
8. Beschlussfassung über Anträge,
9. Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Landesverbandsbeitrages,
10. Wahl der Orte für die nächsten Landesverbandstage,
11. Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
12. Genehmigung der Mitgliedschaft des Verbandes in anderen
Organisationen (§ 2 (2), Abs. 5),
13. Entscheidung über den Einspruch gegen Ausschlüsse (§ 6, Abs. 4)
oder über die Nichtaufnahme von Vereinen (§ 3, Abs. 3).
(2) Teilnahmeberechtigt am Landesverbandstag sind alle Mitglieder aus den Mitgliedsvereinen des Landesverbandes.
§ 10
Vorstand des Landesverbandes
(1) Der geschäftsführende Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Landesverbandes. Er besteht aus
1. dem Landesverbandsvorsitzenden,
2. dem stellvertretenden Vorsitzenden,
3. dem Geschäftsführer, der gleichzeitig Schriftführer ist,
4. dem Schatzmeister,
5. dem jeweiligen Vorsitzenden des Landesringes NW der
Deutschen Philatelisten-Jugend e. V.
(2) Dem erweiterten Vorstand des Landesverbandes gehören die Fachstellenleiter (z. B. für Ausstellungswesen, Forschung, Literatur, Öffentlichkeitsarbeit, Mitgliederwerbung, Fälschungsbekämpfung, Sammlerschutz, Verbandsorgan, Mitgliederdatensammlung) an. Die Fachstellenleiter werden vom geschäftsführenden Vorstand des Landesverbandes berufen und abberufen.
(3) Zur Erfüllung der Aufgaben des Landesverbandes und zur Schaffung notwendiger Einrichtungen kann der geschäftsführende Vorstand
1. Mitarbeiter berufen,
2. Regionalvertreter einsetzen und
3. Preisrichter für lokale und regionale Wettbewerbsausstellungen ernennen und den hierzu erforderlichen Preisrichterpass ausstellen.
Die Tätigkeit des unter Ziffer 1 bis 3 genannten Personenkreises kann zeitlich begrenzt, für vorübergehend oder für dauernd zurückgenommen werden, insbesondere dann, wenn sein Inhaber gegen die Satzung oder Grundsätze sowie Ordnung des Landesverbandes verstößt, gleichgültig, ob der Verstoß auf Vorsatz oder Fahrlässigkeit beruht. Im weiteren Verlauf gelten die Bestimmungen des § 6, Absätze 3 bis 5, sinngemäß.
(4) Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden vom Landesverbandstag auf vier Jahre gewählt. Der geschäftsführende Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied des geschäftsführenden Vorstandes im Laufe der Amtsdauer aus, können die übrigen Vorstandsmitglieder die freigewordene Stelle in einer Vorstandssitzung durch Zuwahl bis zum nächsten Landesverbandstag neu besetzen, soweit es sich nicht um den Vorstand im Sinne des § 26 BGB handelt.
(5) Der Landesverbandsvorsitzende oder die stellvertretenden Vorsitzenden vertreten den Landesverband jeder für sich allein im Sinne des § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich. Erklärungen, die den Landesverband vermögensrechtlich verpflichten, sind schriftlich abzugeben. Sie sind nur rechtsverbindlich, wenn sie vom Vorsitzenden und einem stellvertretenden Vorsitzenden unterzeichnet sind.
(6) Der stellvertretende Landesverbandsvorsitzende vertritt den Vorsitzenden im Falle der Verhinderung; ist auch der stellvertretende Vorsitzende verhindert, so übernimmt ein Ehrenvorsitzender oder das dienstälteste Vorstandsmitglied des Landesverbandes die vorübergehende Wahrnehmung der Aufgaben des Vorsitzenden.
(7) Der Landesverbandsvorsitzende beruft eine Vorstandssitzung ein, sobald er oder einer seiner Stellvertreter es für erforderlich hält. Sie muss innerhalb eines Monats einberufen werden, wenn mindestens drei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes die Einberufung verlangen.
(8) Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Vorstandsmitglieder anwesend sind, darunter der Landesverbandsvorsitzende oder sein Stellvertreter. Beschlüsse des Vorstandes sind mit einfacher Stimmenmehrheit zu fassen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Landesverbandsvorsitzenden.
(9) Über die Vorstandssitzung ist unverzüglich eine Niederschrift anzufertigen, die vom Landesverbandsvorsitzenden oder seinem die Sitzung leitenden Stellvertreter und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
(10) Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes dürfen keine Funktion im Briefmarkenhandel innehaben.
(11) Der Vorstand des Landesverbandes kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 11
Kassenprüfer
(1) Die sachliche und rechnerische Prüfung der Jahresrechnung und der Kassenangelegenheiten findet alljährlich durch zwei Kassenprüfer statt, die dem Vorstand des Landesverbandes nicht angehören dürfen.
(2) Die Kassenprüfer werden vom Landesverbandstag für zwei Jahre gewählt. Nur ein Kassenprüfer kann jeweils einmal wieder gewählt werden.
(3) Die Kassenprüfer sind im Auftrage des Landesverbandstages zur jederzeitigen Prüfung der Kassenunterlagen berechtigt.
(4) Die Kassenprüfer haben über ihre Tätigkeit dem Landesverbandstag zu berichten und das Ergebnis schriftlich niederzulegen.
§ 12
Richtlinien zur Durchführung von öffentlichen
Tauschveranstaltungen und Ausstellungen
(1) Um eine reibungslose Durchführung von öffentlichen Tauschveranstaltungen und Ausstellungen zu gewährleisten, erlässt der Vorstand des Landesverbandes Richtlinien. Diese Richtlinien bedürfen der Zustimmung des Landesverbandstages.
(2) Es bleibt den Mitgliedsvereinen unbenommen, diese Richtlinien auch für ihre vereinsinternen Veranstaltungen in Kraft zu setzen.
(3) Soweit bei öffentlichen Tauschveranstaltungen und Ausstellungen Eintrittsgeld erhoben wird, erhalten Mitglieder des Bundes Deutscher Philatelisten e. V. eine Eintrittsgeldermäßigung von mindestens 25 vom Hundert.
(4) Richtlinien des Bundes Deutscher Philatelisten e. V. gelten unmittelbar, soweit der Vorstand des Landesverbandes nichts anderes bestimmt.
§ 13
Satzungsänderungen
(1) Satzungsänderungen und Änderungen der Zwecke des Verbandes können von den Mitgliedsvereinen oder dem Vorstand des Landesverbandes beantragt werden.
(2) Satzungsänderungsanträge sind zusammen mit der Einladung und der Tagesordnung des Landesverbandstages in vollem Wortlaut schriftlich mitzuteilen.
(3) Über den Antrag entscheidet der Landesverbandstag mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen.
§ 14
Haftung
(1) Für die Verbindlichkeiten des Landesverbandes haftet der Landesverband nur bis zur Höhe seines Vereinsvermögens.
§ 15
Auflösung des Landesverbandes
(1) Über die Auflösung des Landesverbandes kann nur auf einem für diesen Zweck besonders einberufenen Landesverbandstag mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen entschieden werden, wenn mehr als die Hälfte aller Mitglieder auf dem Landesverbandstag vertreten ist.
(2) Ist dieser Landesverbandstag nicht beschlussfähig, so entscheidet ein zweiter, innerhalb von zwei Monaten einzuberufender Landesverbandstag ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Mitglieder ebenfalls mit Dreiviertelmehrheit.
(3) Im Falle der Auflösung des Landesverbandes ist das vorhandene Vereinsvermögen je zur Hälfte an die als steuerbegünstigt anerkannte Organisation „Deutsche Philatelisten-Jugend e. V.“ und an die „Stiftung zur Förderung der Philatelie und Postgeschichte e.V.“ zu übertragen.
§ 16
Schlussbestimmung
(1) Soweit in dieser Satzung nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, finden die Vorschriften des BGB über das Vereinsrecht ergänzend Anwendung.
§ 17
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt in Abänderung der Satzung vom 9. April 1995 in Kraft. Sie wurde auf dem Landesverbandstag am 9. April 2006 in Kempen genehmigt. Abänderungen wurden am 19. April 2015 in Löhne genehmigt.
Löhne, den 19. April 2015
Werner Müller, Landesverbandsvorsitzender
Heinrich Sonderhüsken, Geschäftsführer